Rechtssatz
Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes trifft, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
5 Ob 52/99d | OGH | 09.03.1999 |
Beisatz: Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Verletzung von Verwalterpflichten im einzelnen oder insgesamt so schwerwiegend ist, dass sie gemäß § 18 Abs 1 Z 3 WEG die Abberufung des Verwalters durch einen Minderheitseigentümer rechtfertigt. Eine solche Einzelfallentscheidung wirft in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen auf. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19191124_OGH0002_0050OB01091_9200000_001
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