OGH 13Os155/07d (RS0123458)

OGH13Os155/07d28.6.2018

Rechtssatz

Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen veröffentlicht werden. Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach § 10 MedienG greift in diese durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein. Dieser grundrechtsinvasive Gerichtsauftrag ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art 10 Abs 2 MRK zu unterziehen.

Normen

StPO §363a
MedienG §10
MRK Art10 Abs1 II2
MRK Art10 Abs2 III3

13 Os 155/07dOGH23.04.2008
15 Os 101/11hOGH19.10.2011

Auch; Beisatz: Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Medien umfasst auch die Entscheidungsfreiheit, welche Informationen auf welche Weise veröffentlicht werden. (T1)

15 Os 30/14xOGH08.07.2014

Auch; Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Primärveröffentlichung ist in einer redaktionellen Mitteilung iSd § 12 Abs 2 MedienG oder § 11 Abs 1 Z 8 MedienG nicht erforderlich. (T2)

Bsw 60798/10EGMR28.06.2018

Auch; nur: Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien. (T3); Veröff: NL 2018,257

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0130OS00155_07D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)