OGH 1Ob122/07h (RS0122680)

OGH1Ob122/07h29.5.2018

Rechtssatz

Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen.

Wird nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern und der häuslichen Gemeinschaft mit dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Unterhaltsbedarf in Geld gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Unterhaltspflichtigen zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs besteht auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Obsorgeberechtigten auf Benutzung der Wohnung, um der Pflege und Erziehung des Kindes nachzukommen.

Normen

ABGB §97
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Ac
ABGB §146b
ABGB §1090 IIc

1 Ob 122/07hOGH22.10.2007

Veröff: SZ 2007/161

3 Ob 202/08iOGH19.11.2008

Auch; Bem: Ablehnung von 2 Ob 158/02b. (T1); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)

1 Ob 203/08xOGH05.05.2009

Auch; Beisatz: Hier: Auflösung der Ehe der Eltern. (T3)

1 Ob 26/11xOGH23.02.2011

Ähnlich; nur: Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Zuteilung der vormaligen Ehewohnung im Aufteilungsverfahren. (T5)

3 Ob 129/13mOGH21.08.2013

Auch; nur T4

4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20071022_OGH0002_0010OB00122_07H0000_001