OGH 1Ob117/07y (RS0122476)

OGH1Ob117/07y30.10.2018

Rechtssatz

Das neue Außerstreitgesetz kennt keine der bisherigen Annahme der Erbserklärung entsprechende Vorgehensweise mehr. Es muss auch bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen ein Verfahren über die Feststellung des Erbrechts mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Übrigen geführt werden.

Normen

AußStrG 2005 §160
AußStrG 2005 §161

1 Ob 117/07yOGH11.09.2007
3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat im Außerstreitverfahren mit einheitlicher Entscheidung über das Erbrecht des/der Berechtigten zu entscheiden und die übrigen Erbserklärungen abzuweisen. (T1)

5 Ob 186/09bOGH24.11.2009

nur: Das neue Außerstreitgesetz kennt keine der bisherigen Annahme der Erbserklärung entsprechende Vorgehensweise mehr. (T2)

6 Ob 81/13zOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Eine unrichtig nach schweizerischem Recht abgegebene Erbantrittserklärung ist nicht zurückzuweisen, sondern, weil sie in Widerspruch zur Erbantrittserklärung der erblasserischen Töchter steht, nach § 161 Abs 1 AußStrG über das Erbrecht zu entscheiden. (T3)

4 Ob 120/13wOGH27.08.2013

Beis wie T1

10 Ob 50/13wOGH23.04.2014

nur T2; Veröff: SZ 2014/42

5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

nur T2

2 Ob 88/18gOGH30.10.2018

Veröff: SZ 2018/88

2 Ob 71/17fOGH27.04.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Offenlassend, ob Erbantrittserklärungen zurückgewiesen werden können. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070911_OGH0002_0010OB00117_07Y0000_001