Rechtssatz
Die urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in § 156 Abs 1 StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich.
14 Os 167/13k | OGH | 28.01.2014 |
Vgl; Beisatz: Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen. (T1)<br/>Beisatz: Allerdings wird bei Verwirklichung mehrerer Varianten (hier: zunächst scheinbare und anschließende wirkliche Vermögensverringerung hinsichtlich desselben Vermögensbestandteils) eines solchen alternativen Mischdelikts nur eine strafbare Handlung begangen, weshalb eine Zusammenrechnung von (diesen unterschiedlichen Begehungsweisen zugeordneten) Schadensbeträgen gemäß § 29 StGB, der (nur) bei gleichartiger Realkonkurrenz (also mehreren strafbaren Handlungen) zur Anwendung kommt, nicht stattfindet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20050726_OGH0002_0110OS00038_05F0000_001
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