OGH 16Ok1/03 (RS0117542)

OGH16Ok1/0320.2.2018

Rechtssatz

Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden.

Normen

KartG 1988 §35
KartG 1988 §36

16 Ok 1/03OGH10.03.2003
16 Ok 23/04OGH20.12.2005

Vgl; Beisatz: Auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dieser Grundsatz gilt auch für das europäische Wettbewerbsrecht. (T1)<br/>Beisatz: Auch der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden vom einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. (T2)

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Marktbeherrschenden Unternehmen wird aber missbräuchliches Verhalten, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird. (T3)

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Auch

6 Ob 182/13bOGH28.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Wenn aufgrund von vom Monopolisten den Wasserkunden angebotenen, von diesen aber verweigerten Abschlüssen von Wasserbezugsverträgen zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen ein vertragsloser Zustand herrscht, ist es unbedenklich, dass kein Wasser geliefert wird. (T4)

16 Ok 1/15fOGH08.10.2015

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T5)

4 Ob 13/18tOGH20.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030310_OGH0002_0160OK00001_0300000_002