OGH 13Os7/03 (RS0117419)

OGH13Os7/0317.1.2018

Rechtssatz

Für die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gilt kein Neuerungsverbot.

Daher ist bei deren Behandlung eine Beweisaufnahme des Berufungsgerichtes zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen zulässig und erforderlichenfalls geboten.

In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen (§ 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) findet eine Beweisaufnahme demgegenüber nur unter der vorläufigen Annahme statt, dass sich die Berufung als begründet erweist oder Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht. Sie dient dann nur dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen.

Normen

StPO §473 Abs1
StPO §473 Abs2
StPO §477 Abs1

13 Os 7/03OGH29.01.2003
11 Os 96/10tOGH28.09.2010

Vgl

11 Os 41/11fOGH14.04.2011

Vgl

15 Os 156/17fOGH17.01.2018

Vgl; Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030129_OGH0002_0130OS00007_0300000_003