Rechtssatz
Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.
3 Ob 261/03h | OGH | 25.02.2004 |
Auch; nur: Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte. (T1); Veröff: SZ 2002/30 |
3 Ob 195/04d | OGH | 26.01.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Impugnationsklage kann auch teilweise (und nicht nur ganz oder gar nicht) Erfolg haben, nämlich etwa dann, wenn dem Betreibenden im Prozess der Beweis für einzelne Tathandlungen misslingt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020227_OGH0002_0030OB00317_01S0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)