OGH 4Ob50/00g; 6Ob16/01y; 4Ob227/06w; 4Ob115/13k; 10Ob54/13h; 5Ob118/13h; 4Ob250/16t; 4Ob113/18y (RS0113221)

OGH4Ob50/00g; 6Ob16/01y; 4Ob227/06w; 4Ob115/13k; 10Ob54/13h; 5Ob118/13h; 4Ob250/16t; 4Ob113/18y17.7.2018

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt.

Normen

TKG §18 Abs2
TKG 2003 §25

4 Ob 50/00gOGH14.03.2000

Veröff: SZ 73/46

6 Ob 16/01yOGH13.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. (T1)

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Vgl aber; Bem: In dieser Entscheidung wird als obiter dictum die Frage aufgeworfen, ob diese Auffassung angesichts der Formulierung der Nachfolgebestimmung § 25 TKG 2003 noch aufrecht erhalten werden kann. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/38

4 Ob 115/13kOGH20.01.2014

Vgl auch; Beisatz: § 25 TKG sagt nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus, sondern regelt nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ausnutzung der Machtposition eines Mobilfunkbetreibers (Verfügung über Telefon- und Internetverbindung) als aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 1a UWG. (T4)

10 Ob 54/13hOGH17.06.2014

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Vgl; Beisatz: Auch wenn § 25 TKG grundsätzlich als gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Vertragsänderung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass in AGB die vollständige und richtige Darstellung über die Rechtslage zu verlangen ist. Der fehlende Hinweis in AGB auf ein dem Verbraucher bereits ex lege zukommendes Widerrufsrecht wurde bereits als Verstoß anerkannt, weil ihm damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Situation vermittelt wird. (T5)<br/>

4 Ob 250/16tOGH03.05.2017

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 113/18yOGH17.07.2018

Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0040OB00050_00G0000_001