OGH 13Os164/86 (RS0075055)

OGH13Os164/8628.8.2018

Rechtssatz

Gemäß Art 6 Abs 3 lit e MRK muss nur gewährleistet sein, dass sich ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht beherrscht, in einer anderen Sprache, die er versteht und in der er sich ausdrücken kann, verantworten kann und ihm durch einen Dolmetscher in dieser Sprache das gesamte Vorbringen im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird. Diese Sprache muss aber nicht die Muttersprache des Angeklagten sein.

Normen

MRK Art5 Abs4
MRK Art6 Abs3 lite IV5
StPO §163
StPO §198 Abs3
StPO §281 Abs1 Z4 B

13 Os 164/86OGH08.01.1987

Veröff: SSt 58/1

11 Os 127/04OGH11.01.2005

Auch; Beisatz: Auch die dem österreichischen Strafverfahren zugrunde liegenden Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit erfordern, dass dem Angeklagten die Verfahrensergebnisse durch Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache zugänglich gemacht werden. (T1); Beisatz: Ein absolutes Recht des der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der Zeugenaussage in seine Muttersprache besteht nicht. (T2)

13 Os 75/11wOGH14.07.2011

Auch; Beisatz: Der aus Art 5 Abs 4 MRK abzuleitende Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens umfasst zwar ‑ auch ohne unmittelbare Anwendbarkeit des Art 6 MRK ‑ einen solchen auf Übersetzungshilfe. Ein unbedingtes Recht des Beschuldigten auf Übersetzung in seine Muttersprache ergibt sich daraus (wie im Übrigen auch aus Art 6 Abs 3 lit e MRK) jedoch nicht. (T3)

Bsw 59868/08EGMR28.08.2018

Auch; Beisatz: Das Gericht muss sich vergewissern, ob der Angeklagte die vom Dolmetscher verwendete Sprache tatsächlich ausreichend versteht. (Vizgirda gg Slowenien) (T4); Veröff: NL 2018,347

Dokumentnummer

JJR_19870108_OGH0002_0130OS00164_8600000_001