OGH 1Ob550/84 (RS0009000)

OGH1Ob550/8420.9.2018

Rechtssatz

Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. Nahe Angehörige sind nur befugt, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen. Ihnen und Erben kann insoweit, als die Wahrung der Geheimsphäre gerade ihnen gegenüber erfolgen sollte, ein Verzicht darauf nicht zustehen.

Normen

ABGB §16
ABGB §531
ABGB §1330 A
MRK Art8 I1

1 Ob 550/84OGH23.05.1984

JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 = SZ 57/98 = VersR 1985,179

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

Vgl auch

6 Ob 193/17aOGH21.12.2017

Auch

Bsw 30491/17EGMR20.09.2018

Vgl auch; nur: Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. (T1); Veröff: NL 2018,442

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_001

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