Spruch:
Art. 8 EMRK - Exhumierung sterblicher Überreste gegen den Willen der Angehörigen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 16.000,– für den erlittenen immateriellen Schaden an jede der Bf. (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei einem Flugzeugabsturz in Russland am 10.4.2010 kamen alle 96 Passagiere an Bord eines Flugzeuges der polnischen Luftwaffe ums Leben. Darunter befanden sich der polnische Staatspräsident sowie etliche hochrangige polnische Beamte und auch die Ehemänner der beiden Bf. Die sterblichen Überreste der Absturzopfer wurden in der Folge nach Polen überführt und dort begraben.
Am 7.10.2016 ordnete die polnische Staatsanwaltschaft im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung des Absturzes die Exhumierung und Obduktion von 83 Absturzopfern an (neun waren bereits exhumiert, vier kremiert worden), da die russischen Behörden die Opfer direkt nach dem Absturz nicht korrekt obduziert und identifiziert hatten. Der Beschluss erging auf Grundlage von Art. 210 StPO, welcher den Staatsanwalt zur Anordnung von Exhumierungen ermächtigt. Die Bf. legten beim Landesgericht Warschau Beschwerde gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft ein, um eine Exhumierung zu verhindern. Das Landesgericht entschied sich daraufhin zur Vorlage der Frage über die Verfassungs- und Konventionskonformität von Art. 210 StPO an den Verfassungsgerichtshof. Bis zu dessen Entscheidung wurde das Verfahren vor dem Landesgericht ausgesetzt. Die Anträge der Bf. auf Erwirkung einer gerichtlichen Verfügung zur Unterbindung der Exhumierungen vor den nationalen Zivilgerichten wurden von diesen abgewiesen. Die sterblichen Überreste der Ehegatten der Bf. wurden im Mai 2018 exhumiert.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. bringen vor, dass die Exhumierung der sterblichen Überreste ihrer verstorbenen Ehegatten ohne ihr Einverständnis und ohne Prüfung des Beschlusses des Staatsanwaltes einen willkürlichen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.
Verbindung der Beschwerden
(53) Aufgrund des gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrundes beschließt der GH, die beiden Beschwerden gemäß Art. 42 Abs. 1 VerfO zu verbinden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zulässigkeit
(55) Die Regierung erhob eine Einrede wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges. Ihrer Ansicht nach wurde die gegenständliche Beschwerde verfrüht erhoben, da das Verfahren vor dem nationalen Gericht bis zur Entscheidung der am 3.4.2017 durch das Landesgericht Warschau dem polnischen Verfassungsgerichtshof vorgelegten Rechtsfrage ausgesetzt wurde.
(61) Die Bf. widersprachen der Einrede der Regierung. Sie führten an, dass das bis zum Zeitpunkt der Beurteilung der vorgelegten Frage durch den Verfassungsgerichtshof unterbrochene Verfahren vor dem Landesgericht Warschau die Zulässigkeit ihres Falles nicht negativ beeinflussen dürfe.
(65) Die Antragstellerinnen behaupteten, dass die nationale Rechtsordnung keine wirksamen Rechtsmittel bot, von denen sie vor der Antragsstellung beim GH Gebrauch machen hätten können.
(67) […] Im Rahmen der Prüfung der Beschwerde der Bf. gegen den vom Staatsanwalt am 7.10.2016 erlassenen Beschluss entschied sich das Landesgericht Warschau zur Vorlage der Frage über die Verfassungs- und Konventionskonformität von Art. 210 StPO an den Verfassungsgerichtshof.
(68) Der GH stellt fest, dass die Vorlage der gegenständlichen Frage keine praktische Auswirkung auf die Vollstreckung des Beschlusses des Staatsanwalts hinsichtlich der angeordneten Exhumierung der sterblichen Überreste der Ehegatten der Bf. hatte. Speziell führte sie nicht zur Aussetzung des Beschlusses im Hinblick auf die Bf. Die Vorlage der Rechtsfrage bewirkte lediglich die Aussetzung der Prüfung der Beschwerde der Bf. beim Landesgericht Warschau. Die Exhumierungen wurden ohne Rücksicht auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren durchgeführt.
(69) Der GH stellt daher fest, dass die Bf. nachgewiesen haben, dass das von der Regierung vorgebrachte Rechtsmittel unter Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Falles durchaus unangemessen und unwirksam war und die Bf. daher auch nicht gehalten sind, das Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs im Vorlageverfahren abzuwarten.
(71) Die Einrede der Regierung muss infolgedessen abgewiesen werden.
(72) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] ist. Er hält weiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie muss in Anbetracht dessen für zulässig erklärt werden (einstimmig).
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In der Sache
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK
(103) Der vorliegende Fall wirft die Frage der Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 EMRK auf die Exhumierung einer verstorbenen Person gegen den Willen der Angehörigen im Rahmen eines Strafverfahrens auf. Der GH hat diese Frage in seiner Rechtsprechung bislang nicht im Einzelnen behandelt.
(104) Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausübung von Rechten unter Art. 8 EMRK in erster Linie Beziehungen des Familien- und Privatlebens unter Lebenden betrifft. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Achtung des Familien- und Privatlebens auch auf bestimmte Situationen nach dem Tod erstreckt.
(106) Die [bisherige] Rechtsprechung zeigt, dass bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf die Art der Behandlung des Leichnams eines verstorbenen Angehörigen sowie Belange betreffend die Möglichkeit der Teilnahme an der Bestattung und Erweisung der letzten Ehre am Grab als vom Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK erfasst gelten.
(107) Die Bf. beriefen sich im gegenständlichen Fall auf ihr Recht auf Achtung des Andenkens an einen verstorbenen Angehörigen […], welches ihrer Ansicht nach eng mit Beziehungen zwischen Familienangehörigen verbunden sei. Der GH stellt fest, dass dies ein in der innerstaatlichen Rechtsordnung anerkanntes, durch das Zivilgesetzbuch geschütztes persönliches Recht darstellt. Es ist den Hinterbliebenen des Verstorbenen gewährt und erstreckt sich unter anderem auf die Ausrichtung eines Begräbnisses und die Erweisung der letzten Ehre für einen verstorbenen Verwandten an seinem Grab.
(108) In Anbetracht dieser Umstände und im Hinblick auf die ergangene Rechtsprechung in Bezug auf Familienangehörige von Verstorbenen stellt der GH fest, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens fällt.
Erfolgte ein Eingriff?
(110) Der GH ist der Auffassung, dass durch die Exhumierung der Leichname der Ehegatten der Bf. trotz deren Widerspruchs die Beziehungen der Letzteren in solch einer Art und in solch einem Ausmaß berührt wurden, dass dies als Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu qualifizieren ist.
War der Eingriff gerechtfertigt?
(111) Um iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt zu sein, muss jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein, eines der angeführten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
(112) Im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung stellt der GH fest, dass die Formulierung »gesetzlich vorgesehen« voraussetzt, dass die angefochtene Maßnahme auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruhen sowie dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit entsprechen muss […]. Die Rechtsvorschrift muss daher angemessen zugänglich und vorhersehbar sein, das heißt, insofern hinreichend präzise formuliert, als dem Einzelnen damit ermöglicht wird – gegebenenfalls mit entsprechender Beratung –, sein Verhalten danach auszurichten. Um dieser Voraussetzung gerecht zu werden, muss die innerstaatliche Rechtsordnung den Einzelnen angemessen vor willkürlichen Eingriffen schützen und den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden und die Art und Weise, wie dieser ausgeübt werden darf, klar abgrenzen.
(113) Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens muss daher auf einer Rechtsvorschrift beruhen, die geeignete Garantien gegen willkürliche Eingriffe gewährleistet. […] Die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Garantien werden, zumindest bis zu einem gewissen Grad, von Art und Umfang des vorliegenden Eingriffs abhängen. In einer Reihe von Fällen, die Beschwerden im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK betrafen, hat der GH festgestellt, dass die Bereitstellung einer gerichtlichen oder anderen unabhängigen Kontrolle einschlägiger, den Einzelnen betreffender Maßnahmen erforderlich war, um angemessene rechtliche Garantien gegen willkürliche Eingriffe zu gewährleisten.
(114) Der GH muss daher die »Qualität« der im vorliegenden Fall auf die Bf. anzuwendenden Rechtsvorschriften prüfen.
(115) Der GH stellt fest, dass der Staatsanwalt mit dem Beschluss vom 7.10.2016 die Obduktion der 83 Absturzopfer (einschließlich der Ehegatten der Bf.) gemäß Art. 209 Abs. 1 StPO anordnete. Er ordnete ferner an, die Leichname der Unfallopfer gemäß Art. 210 StPO zum Zweck der Durchführung der Obduktionen zu exhumieren.
(116) Der GH führt weiter an, dass die Bf. die Qualität von Art. 210 StPO in Frage gestellt haben. Speziell haben sie beanstandet, dass sie nicht die Möglichkeit hatten, vor Gericht gegen den Beschluss des Staatsanwalts vorzugehen, der in einer solch sensiblen Angelegenheit erging. Ihrer Ansicht nach hätte nur eine gerichtliche Kontrolle sicherstellen können, dass die konfligierenden Interessen sorgfältig abgewogen werden. [...]
(117) Der GH […] stellt fest, dass das Erfordernis des Bestehens einer rechtlichen Grundlage für den beklagten Eingriff in der nationalen Rechtsordnung, genauer durch Art. 210 StPO, erfüllt ist.
(118) Im Hinblick auf die Qualität der Rechtsvorschrift stellt der GH fest, dass der gegenständliche Fall Verpflichtungen des Staates im Rahmen der Konvention betrifft, die miteinander in Konflikt treten können. Einerseits enthält Art. 2 EMRK eine prozessuale Verpflichtung zur Durchführung effektiver Ermittlungen im Falle einer behaupteten Verletzung seines materiellrechtlichen Aspekts. Das vorgebliche Ausbleiben wirksamer Ermittlungen betreffend die behauptete Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK kann die Haftung des Konventionsstaates nach sich ziehen.
(119) Andererseits müssen die Behörden im Falle eines Ermittlungsverfahrens dafür Sorge tragen, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Einzelnen auf Achtung des Privat- und Familienlebens geschützt wird. Laut dem Vorbringen der Regierung erforderte die Durchführung des Ermittlungsverfahrens einen gewissen Eingriff in die Ausübung des Rechts des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
(120) Um als »effektiv« zu gelten, so wie der Terminus im Kontext von Art. 2 EMRK verstanden werden muss, müssen die Ermittlungen primär angemessen sein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Behörden alle ihnen möglichen angemessenen Maßnahmen ergreifen müssen, um die für den Vorfall relevanten Beweise sicherzustellen. Dies inkludiert Augenzeugenberichte, forensische Beweismittel und gegebenenfalls auch Obduktionen, die eine vollständige und exakte Aufzeichnung der Verletzungen sowie eine objektive Analyse der klinischen Befunde, einschließlich der Todesursache, ermöglichen. Ein effektives Ermittlungsverfahren kann unter gewissen Umständen die Exhumierung der Leichname der Verstorbenen erforderlich machen.
Darüber hinaus müssen die Angehörigen des Verstorbenen in einem solchen Ausmaß Zugang zu einem effektiven Ermittlungsverfahren haben, dass ihre berechtigten Interessen geschützt sind. Die Art dieses Interessenschutzes kann, abhängig von verschiedenen Faktoren, unterschiedlich sein. Die für die Angehörigen verfügbaren Maßnahmen sollten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aber jedenfalls nicht dessen Effektivität beeinträchtigen.
(121) In Anbetracht dieser Umstände befindet der GH, dass die staatlichen Behörden gehalten sind, eine angemessene Abwägung der Erfordernisse eines effektiven Ermittlungsverfahrens iSd. Art. 2 EMRK und des Schutzes des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens der von den Ermittlungen betroffenen Parteien und anderen Beteiligten vorzunehmen. Im Fall der Bf. sind die Erfordernisse der Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens im höchstmöglichen Ausmaß mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Einklang zu bringen. Es kann Umstände geben, unter denen eine Exhumierung trotz Widerspruchs der Angehörigen gerechtfertigt ist.
(122) Der GH stimmt mit der Regierung überein, dass das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall ein Ereignis von noch nie da gewesener Tragweite betrifft, das sich auf die gesamte Funktionsweise des Staates auswirkte. Gleichzeitig anerkennt der GH aber die Bedeutung der Interessen der Bf. in Bezug auf die Sicherstellung der Rücksichtnahme auf die sterblichen Überreste ihrer verstorbenen Ehegatten.
(123) Die Regierung brachte vor, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde betreffend einen vom Staatsanwalt erlassenen Beschluss über die Anordnung einer Exhumierung ausschloss, da anderenfalls die Strafverfolgung durch eine Vielzahl von Beschwerden unzufriedener Beteiligter behindert werden würde. Der GH stellt allerdings fest, dass die StPO im Rahmen einer Untersuchung nicht jede gerichtliche Überprüfung von Befugnissen der Staatsanwaltschaft ausschließt. Gewisse vom Staatsanwalt im Zuge der Ermittlung erlassene Beschlüsse sind der gerichtli-chen Überprüfung unterworfen. Dies betrifft Beschlüsse über die Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 236 StPO), die Abhörung und Aufzeichnung von Telefonaten (Art. 240 StPO) sowie die Anwendung vorbeugender Maßnahmen (Art. 252 Abs. 2 StPO).
(124) Im vorliegenden Fall ordnete der Staatsanwalt die Exhumierung der Leichname der Ehegatten der Bf. an. Beim Erlass des Beschlusses war der Staatsanwalt durch die StPO nicht gehalten abzuschätzen, ob die Ziele des Ermittlungsverfahrens durch die Anwendung einer weniger einschränkenden Maßnahme erreicht werden hätten können, oder abzuwägen, inwieweit die angefochtene Maßnahme Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der Bf. entfalten würde. Darüber hinaus war der Beschluss des Staatsanwalts weder vor einem nationalen Strafgericht anfechtbar noch der nachprüfenden Kontrolle vor einer anderen unabhängigen Behörde unterworfen.
(125) Der GH stellt ferner fest, dass die Bf. versucht haben, vor dem nationalen Zivilgericht eine gerichtliche Verfügung zu erwirken, um die Durchführung der Exhumierungen durch den Staatsanwalt zu verhindern. Die Zivilgerichte wiesen die Anträge allerdings mit der Begründung ab, dass der Staatsanwalt seine Kompetenzen entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der StPO ausgeübt habe. Die Zivilgerichte prüften weder die Notwendigkeit der angefochtenen Maßnahme noch wogen sie den aus dem Beschluss des Staatsanwaltes resultierenden Eingriff gegen die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Bf. ab.
(126) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die polnische Rechtsordnung keine angemessenen Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch von der Staatsanwaltschaft erlassene Beschlüsse zur Anordnung von Exhumierungen bietet. Das innerstaatliche Recht sah keinen Mechanismus vor, um die Verhältnismäßigkeit der auf dem Beschluss des Staatsanwalts beruhenden Einschränkungen der Rechte der Betroffenen nach Art. 8 EMRK zu überprüfen. Den Bf. wurde daher der Mindestschutz vorenthalten, der ihnen gewährt werden hätte müssen.
(127) Der GH stellt dementsprechend fest, dass nicht behauptet werden kann, dass der besagte Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war, so wie es von Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt wird.
(128) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Eicke).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(130) Die Bf. brachten ferner eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK vor. Sie beriefen sich darauf, dass die nationale Rechtsordnung keine wirksamen Rechtsmittel zur Verfügung stellte, um den Beschluss des Staatsanwaltes betreffend die Exhumierung zivil- oder strafrechtlich überprüfen lassen zu können. […]
(131) Der GH merkt an, dass diese Beschwerde in Zusammenhang mit der oben behandelten steht und daher gleichermaßen für zulässig erklärt werden muss (einstimmig). Unter Berücksichtigung der bereits getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK (vgl. oben Rn. 126–128) befindet der GH, dass auf die gesonderte Prüfung einer Verletzung von Art. 13 EMRK im vorliegenden Fall verzichtet werden kann (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 16.000,– für den erlittenen immateriellen Schaden an jede der Bf. (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Rotaru/RO v. 4.5.2000 (GK) = NL 2000, 96 = ÖJZ 2001, 74
Vuckovic u.a./SRB v. 25.3.2014 (GK) = NLMR 2014, 155
Armani Da Silva/GB v. 30.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 315
Polyakova u.a./RUS v. 7.3.2017
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.9.2018, Bsw. 30491/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 442) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_5/Solska.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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