Normen
5 Ob 749/78 | OGH | 30.01.1979 |
Veröff: SZ 52/12 = EvBl 1979/93 S 290 = JBl 1980,95 |
5 Ob 767/79 | OGH | 18.03.1980 |
Beisatz: Diese subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes der Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutende Einzelgegenstände eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen. (T1) |
5 Ob 572/83 | OGH | 20.12.1983 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 767/79 |
2 Ob 662/86 | OGH | 24.02.1987 |
nur: Die analoge Anwendung des Tatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf jene rechtsgeschäftlichen Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand habe, ist nach dem Regelungszweck der Norm nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein müßte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. (T2) Beisatz: Es sei denn, der Übernehmer gehört zum Personenkreis des § 1409 Abs 2 ABGB. (T3) Veröff: ÖBA 1987,657 (Schumacher) = WBl 1987,158 |
5 Ob 516/93 | OGH | 15.06.1993 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Sondervermögen. Unter Sondervermögen ist dabei ein Güterinbegriff zu verstehen, der für bestimmte Zwecke aus dem restlichen Vermögen des Eigentümers ausgeschieden wurde und selbst wiederum ein besonders Vermögen abgegrenzt werden kann. (T4) Veröff: ÖBA 1994,159 |
5 Ob 553/93 | OGH | 20.12.1994 |
nur T2; Beis wie T4 |
1 Ob 521/95 | OGH | 22.11.1995 |
Vgl; Beisatz: Ist dem Erwerber nicht (positiv) bekannt, daß das Objekt seines Erwerbs das im wesentlichen gesamte Vermögen des Veräußerers bildet, so ist zu unterscheiden, ob der Erwerber zwar die Tatsachen kennt, die auf diese Besonderheit seines Erwerbs ohne weiteres schließen lassen, oder ob selbst diese Tatsachen seinem Wissensstand verschlossen blieben. Nur im ersteren Fall ist er der Inanspruchnahme durch die Gläubiger des Veräußerers ausgesetzt. (T5) Veröff: SZ 68/221 |
1 Ob 45/01a | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt, dass also vom Veräußerer nichts Erhebliches zurückbehalten wird. (T6); Veröff: SZ 74/158 |
1 Ob 305/02p | OGH | 28.02.2003 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6 |
3 Ob 53/09d | OGH | 22.07.2009 |
Beis wie T6; Beisatz: Wenn der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 KO) ist, trifft den Übernehmer die Beweislast dafür, dass ihm die Schulden bei Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten (§ 1409 Abs 2 ABGB). (T7); Veröff: SZ 2009/99 |
8 Ob 29/18z | OGH | 27.04.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_006
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