OGH 2Ob66/17w (RS0131901)

OGH2Ob66/17w24.10.2017

Rechtssatz

Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben.

Normen

AußStrG 2005 §153 Abs2
AußStrG 2005 §154
AußStrG 2005 §155

2 Ob 66/17wOGH24.10.2017
2 Ob 83/19yOGH29.06.2020

Beisatz: Hier: Antrag nach § 153 Abs 2 AußStrG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20171024_OGH0002_0020OB00066_17W0000_001