OGH 15Os86/17m (RS0131654)

OGH15Os86/17m19.9.2017

Rechtssatz

Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.

Normen

StGB §64 Abs1
StGB §64 Abs2

15 Os 86/17mOGH19.09.2017

Beisatz: Dafür spricht auch § 64 Abs 2 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Z 1 bis 11 des § 64 Abs 1 StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann. (T1)<br/>Beisatz: Gegenteilig zu RS0092073 [T3]. (T2)

11 Os 45/20gOGH08.05.2020
11 Os 49/20wOGH08.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20170919_OGH0002_0150OS00086_17M0000_001

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