Normen
StGB §64 Abs1 Z9
12 Os 15/17y | OGH | 18.05.2017 |
Beisatz: Bereits der damit geschaffene Bezug zu Österreich lässt unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Deliktskatalogs Rückwirkungen auf den Rechtsfrieden im Inland befürchten, die eine Strafverfolgung auch wegen im Ausland begangener Straftaten rechtfertigen. (T1) |
15 Os 3/17f | OGH | 24.05.2017 |
Aber; Beisatz: § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht. (T2) |
15 Os 105/18g | OGH | 26.09.2018 |
Aber; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20170518_OGH0002_0120OS00015_17Y0000_001
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