OGH 12Os15/17y (RS0131431)

OGH12Os15/17y18.5.2017

Rechtssatz

Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet.

Normen

StGB §64 Abs1 Z9

12 Os 15/17yOGH18.05.2017

Beisatz: Bereits der damit geschaffene Bezug zu Österreich lässt unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Deliktskatalogs Rückwirkungen auf den Rechtsfrieden im Inland befürchten, die eine Strafverfolgung auch wegen im Ausland begangener Straftaten rechtfertigen. (T1)

15 Os 3/17fOGH24.05.2017

Aber; Beisatz: § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht. (T2)

15 Os 105/18gOGH26.09.2018

Aber; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20170518_OGH0002_0120OS00015_17Y0000_001