Normen
StGB §64 Abs1 Z9 litf
StGB §278b Abs2
11 Os 137/16f | OGH | 21.03.2017 |
12 Os 15/17y | OGH | 18.05.2017 |
Gegenteilig; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet. (T1) |
15 Os 3/17f | OGH | 24.05.2017 |
Gegenteilig; Beisatz: § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht. (T2) |
15 Os 105/18g | OGH | 26.09.2018 |
Gegenteilig; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20170321_OGH0002_0110OS00137_16F0000_001
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