OGH 11Os137/16f (RS0131306)

OGH11Os137/16f21.3.2017

Rechtssatz

Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.

Normen

StGB §64 Abs1 Z9 litf
StGB §278b Abs2

11 Os 137/16fOGH21.03.2017
12 Os 15/17yOGH18.05.2017

Gegenteilig; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet. (T1)

15 Os 3/17fOGH24.05.2017

Gegenteilig; Beisatz: § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht. (T2)

15 Os 105/18gOGH26.09.2018

Gegenteilig; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20170321_OGH0002_0110OS00137_16F0000_001