OGH 3Ob265/03x (RS0118934)

OGH3Ob265/03x4.7.2017

Rechtssatz

Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (§ 54e Abs 1 EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach § 54e Abs 2 EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.

Normen

EO §54b
EO §54e

3 Ob 265/03xOGH28.04.2004

Veröff: SZ 2004/60

3 Ob 58/17aOGH04.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, ist auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig. (T1)<br/>Beis: Hier: Fehlende Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels für Österreich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00265_03X0000_001

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