Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Kapitalforderung von 9.447,47 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. März 2002 und Kosten von 5.380,39 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. Jänner 2002. Die Verpflichtete erhob Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung, weil sich diese nicht mit dem Exekutionstitel decke; die darin enthaltene Zug-um-Zug-Verpflichtung der Herausgabe eines bestimmten PKWs Porsche 911 3.0 SC Coupe, FG.Nr. ... gehe aus der Exekutionsbewilligung nicht hervor.
Nach Vorlage des Exekutionstitels, in dem die Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gegen Herausgabe des genannten PKWs ausgesprochen worden war, gab das Erstgericht dem Einspruch der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung statt und ergänzte die Exekutionsbewilligung dahin, dass diese Zug-um-Zug-Leistung in den betriebenen Anspruch aufgenommen wurde. Denn diese Zug-um-Zug-Leistung sei auch dann, wenn sie nicht von der betreibenden Partei in den Exekutionsantrag aufgenommen worden sei, amtswegig in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, dass die Exekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO eingestellt wurde und dem Betreibenden die bisher zugesprochenen Exekutionskosten gemäß § 75 EO aberkannt wurden. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rsp zur Frage, ob eine im vereinfachten Verfahren bewilligte Exekution gemäß § 54e EO einzustellen sei, wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung nicht erwähnt habe, nicht vorliege.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung, wie sie das Erstgericht vorgenommen habe, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren gemäß § 54b EO verlange vom betreibenden Gläubiger die strenge und richtige Wiedergabe des Exekutionstitels. Enthalte dieser eine Zug-um-Zug-Verpflichtung, so sei diese im Antrag anzuführen. Werde sie weggelassen, sei die betriebene Leistung ohne Gegenleistung nicht mehr durch den Titel gedeckt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
a) Das Erstgericht hatte hier gemäß § 54b EO - eingeführt mit der EO-Novelle 1995 - über den Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, für das im Besonderen gilt, dass der Exekutionsantrag die Angaben nach § 7 Abs 1 EO zu enthalten hat und auch der Tag zu nennen ist, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde (§ 54b Abs 2 Z 1 EO), der betreibende Gläubiger dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen braucht (§ 54b Abs 2 Z 2 EO) und das Gericht grundsätzlich nur aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden hat (§ 54b Abs 2 Z 3 EO).
Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben übereinstimmt (§ 54c Abs 1 erster und zweiter Satz EO).
Hier hat die Verpflichtete im Einspruch als Grund geltend gemacht, die im Exekutionstitel enthaltene Zug-um-Zug-Leistung gehe "aus der Exekutionsbewilligung" nicht hervor. Tatsächlich enthält der Exekutionsantrag, aufgrund dessen Angaben das Gericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, keine Angaben über die im Exekutionstitel enthaltene Zug-um-Zug-Verpflichtung. Der Exekutionstitel stimmt also nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber überein, was nach § 54c Abs 1 Z 2 EO zur Einstellung des Exekutionsverfahrens unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte führt.
b) Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, liegt hier kein Fall einer bloßen Einschränkung der Exekution gemäß § 54e Abs 2 EO vor. Diese Bestimmung lautet: "Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken." Nach Kloiber (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 54e Rz 6) ist diese verhältnismäßige Einschränkung für den Fall gedacht, dass von mehreren der betriebenen Forderung zugrunde gelegten vollstreckbaren Titeln der Einstellungsgrund ein oder mehrere, jedoch nicht alle vollstreckbaren Titel betrifft. Eine Einschränkung komme daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Exekution mehrere Titel zugrunde liegen. Zutreffend lehrt Jakusch (in Angst, EO, § 54e Rz 7), dass dies sinngemäß aber auch gelte, wenn mehrere Ansprüche, seien es mehrere Kapitalsbeträge, seien es Nebengebühren aus einem gleichzeitig betriebenen Kapitalsbetrag, aus einem einheitlichen Exekutionstitel betrieben werden und die Abweichung nur die Benennung einzelner dieser Beträge betreffe.
Hier ist jedoch keiner dieser Fälle gegeben. Wenn die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, liegt kein Einschränkungsgrund vor; in diesem Fall ist die Exekution zur Gänze einzustellen (Kloiber aaO Rz 7; Jakusch aaO Rz 7). In § 54e Abs 1 Z 2 EO ist nämlich als Einstellungsgrund ausdrücklich vorgesehen, dass der Gläubiger zwar einen Exekutionstitel vorlegt, der sogar die Exekution deckt, jedoch nicht mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben über den Exekutionstitel übereinstimmt. Es wird etwa erfasst, dass der betreibende Gläubiger ein Abweichen zwischen zugesprochener und hereinzubringender Forderung nicht aufzeigte. Dies hat "Strafcharakter", weil die Exekution berechtigt sein kann (Mohr, Vereinfachtes Bewilligungsverfahren und andere am 1. 10. 1995 in Kraft getretene Bestimmungen der EO-Nov 1995 in ÖJZ 1995, 889 ff [894]).
Es ist somit bedeutungslos, ob das Gericht außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens von Amts wegen auf die im Exekutionstitel enthaltene Zug-um-Zug-Verpflichtung Bedacht nehmen musste. Der vom LG St. Pölten in der E RPflSlgE 1998/35 vertretenen gegenteiligen Ansicht kann somit nicht gefolgt werden. Die von Jakusch (aaO Rz 7) weiters zitierte E LGZ Graz RPflSlgE 1998/61 befasst sich tatsächlich nicht mit diesem Fall, weil dort der Einspruch nicht auf diesen Grund gestützt war.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (§ 54e Abs 1 EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach § 54e Abs 2 EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.
Dem Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.
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