OGH 1Ob236/03t (RS0118298)

OGH1Ob236/03t21.3.2017

Rechtssatz

Jedenfalls im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. Gemäß § 526 Abs 1 ZPO bedarf es dann auch - angesichts der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz in den durch die Rechtsnatur des (Revisionsverfahrens) Rekursverfahrens gezogenen Grenzen - in höherer Instanz keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, um über die Berechtigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Rechtsmittelklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde, konventionsgemäß abzusprechen.

Normen

ZPO §526 Abs1 A
ZPO §538 Abs1
MRK Art6 Abs1 II7

1 Ob 236/03tOGH18.11.2003

Veröff: SZ 2003/148

1 Ob 125/04wOGH22.02.2005

nur: Im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. (T1)

10 ObS 33/17aOGH21.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00236_03T0000_001