OGH 5Ob190/01d (RS0116713)

OGH5Ob190/01d20.11.2017

Rechtssatz

Bei Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen (wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden) Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. Das entspricht der vom Gesetzgeber des MRG intendierten sorgsamen und nachhaltigen Pflege des Althausbestands. Deshalb wurde ja auch in § 3 Abs 1 MRG ein anpassungsfähiger ("dynamischer") Erhaltungsbegriff gewählt, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur gebietet.

Normen

MRG §3 Abs1

5 Ob 190/01dOGH09.10.2001
5 Ob 157/02bOGH27.08.2002

Auch

5 Ob 289/03sOGH29.03.2004

nur: Der dynamische Erhaltungsbegriff gebietet die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur. (T1)

5 Ob 116/07fOGH22.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Um einen Zwang zur „permanenten Modernisierung" der Liegenschaft zu vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T2); Beisatz: Hier: Begehren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T3)

5 Ob 92/08bOGH14.05.2008

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Anpassung einer Aufzugsanlage, die den technischen und rechtlichen Gegebenheiten der Zeit vor 35 Jahren entspricht, als Erhaltungsmaßnahme in diesem Sinn zu qualifizieren ist, liegt darin jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Dass es diesfalls auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit gebietet, den heute geltenden Vorschriften, nämlich dem Wiener Aufzugsgesetz zu entsprechen, ist vom dynamischen Erhaltungsbegriff gedeckt. (T4)

5 Ob 186/08aOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Die Erneuerung von (schadhaften) Außenfenstern gehört als Maßnahme der Erhaltung im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1, 3 WEG 2002 zur ordentlichen Verwaltung. (T5)

5 Ob 198/17dOGH20.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20011009_OGH0002_0050OB00190_01D0000_002