OGH 2Ob86/98f; 2Ob156/99a; 2Ob142/03a; 2Ob262/06b; 2Ob204/08a; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x (RS0109833)

OGH2Ob86/98f; 2Ob156/99a; 2Ob142/03a; 2Ob262/06b; 2Ob204/08a; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x29.11.2017

Rechtssatz

Sowohl § 9 EKHG als auch § 3 EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter.

Normen

ZPO §226 IIB7
EKHG §3
EKHG §9 E

2 Ob 86/98fOGH02.04.1998
2 Ob 156/99aOGH02.08.2000

Vgl auch; nur: Für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. (T1); Beisatz: Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuss der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen. (T2)

2 Ob 142/03aOGH26.06.2003

Auch; Beisatz: Bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgt ist. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des § 3 Z 3 EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden. (T3)

2 Ob 262/06bOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: U6-Wien. (T4)

2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

Auch

2 Ob 13/12vOGH08.03.2012

nur T1

8 ObA 55/17xOGH29.11.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/142

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0020OB00086_98F0000_002