6 Ob 342/97f | OGH | 17.12.1997 |
Veröff: SZ 70/268 |
6 Ob 187/04z | OGH | 23.09.2004 |
Veröff: SZ 2004/139 |
6 Ob 224/07w | OGH | 07.11.2007 |
Auch; Veröff: SZ 2007/174 |
6 Ob 95/15m | OGH | 29.06.2015 |
Auch; Veröff: SZ 2015/64 |
6 Ob 122/16h | OGH | 27.02.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, dass eine bloß teilweise Abweisung des Antrags nicht durch eine entsprechende Willenserklärung der Stifter gedeckt wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde. (T2); Veröff: SZ 2017/25 |
6 Ob 187/17v | OGH | 21.12.2017 |
Vgl; Beisatz: Eine teilweise Stattgebung eines Firmenbucheintragungsbegehrens kommt in Betracht, wenn klargestellt ist, dass die Partei auch eine teilweise Stattgebung anstrebt. Ist allerdings nur eine einheitliche Eintragung möglich, weil die einzelnen Eintragungstatbestände in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so ist nach dem Grundsatz der „Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs“ das Firmenbuchgesuch insgesamt abzuweisen, wenn auch nur einem Begehren ein – nicht behebbares beziehungsweise trotz Aufforderung nicht verbessertes – Hindernis entgegensteht. Grundsätzlich kann das Gericht daher einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen, wovon nur dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können. (T3)<br/>Veröff: SZ 2017/151 |
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0060OB00342_97F0000_002
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