OGH 10Ob518/95; 7Ob301/01t; 5Ob118/06y; 7Ob121/12p; 2Ob74/12i; 1Ob118/16h; 10Ob5/17h (RS0104931)

OGH10Ob518/95; 7Ob301/01t; 5Ob118/06y; 7Ob121/12p; 2Ob74/12i; 1Ob118/16h; 10Ob5/17h21.2.2017

Rechtssatz

Soweit der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, durch eine angemessene Maßnahme jedoch hätte verringert werden können, ist er nicht ersatzfähig. Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen.

Normen

ABGB §1304 A1
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art77

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

Veröff: SZ 2002/1

5 Ob 118/06yOGH29.08.2006

nur: Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen. (T1)

7 Ob 121/12pOGH19.12.2012

nur T1

2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/42

1 Ob 118/16hOGH18.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Veräußerung der Zertifikate durch den Anleger für zumutbar erachtete, weil diese noch vor Eintritt eines Kursverlusts die Risikoträchtigkeit der von ihr erworbenen Anlage erkannt hatte und auch noch nach Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist diese mit Gewinn veräußern hätte können. (T2)

10 Ob 5/17hOGH21.02.2017

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_011