OGH 1Ob33/78; 1Ob34/82 (RS0022563)

OGH1Ob33/78; 1Ob34/8227.7.2017

Rechtssatz

Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann bei Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Dritten keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch irgendein Rechtsverhältnis auf den Dritten überwälzt wird. Ein solcher Fall bloßer Schadensverlegung liegt vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ia5

1 Ob 33/78OGH22.11.1978

Veröff: SZ 51/164 = JBl 1979,655

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

Anm: Veröff: SZ 55/190

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T1)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Vgl

2 Ob 124/17zOGH27.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_003