OGH 2Ob273/76; 2Ob131/78 (RS0065841)

OGH2Ob273/76; 2Ob131/7820.6.2017

Rechtssatz

Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden. Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann.

Normen

KFG 1967 §63 Abs1
VersVG §155
VersVG §156

2 Ob 273/76OGH02.06.1977

Veröff: EvBl 1978/12 S 52 = ZVR 1978/245 S 282

2 Ob 131/78OGH19.10.1978
8 Ob 87/79OGH13.09.1979

nur: Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden. (T1)

8 Ob 198/79OGH22.11.1981

Ähnlich; Beisatz: Haftungsbeschränkung als Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung des Haftpflichtversicherers. (T2)

7 Ob 7/82OGH11.02.1982

Ähnlich

8 Ob 45/82OGH15.04.1982

Auch; nur T1; Beisatz: Mangels Einwendungen des Versicherers in dieser Richtung hatte das Erstgericht auf die Frage einer Entschädigungsbeschränkung des Haftpflichtversicherers nicht einzugehen. (T3)

2 Ob 271/82OGH01.02.1983

nur: Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten. (T4)

8 Ob 150/83OGH01.03.1984

nur T1; Veröff: ZVR 1985/11 S 19

2 Ob 41/83OGH03.07.1984

Auch; nur T4; Veröff: ZVR 1985/107 S 202

2 Ob 46/87OGH29.09.1987

nur: Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann. (T5) <br/>Veröff: VersRdSch 1988,397 = ZVR 1988/108 S 233

2 Ob 278/98sOGH12.11.1998

Auch; nur T5

2 Ob 360/98zOGH11.02.1999

nur: Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren Verfahren geprüft werden. Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten. (T6)<br/>Beisatz: Die Unzulänglichkeit der Versicherungssumme kann mittels einer späteren Feststellungsklage auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Feststellungsbegehren im Vorprozess eine Haftungsbeschränkung enthielt. (T7)

3 Ob 212/98tOGH14.07.1999

Beisatz: Hier: Oppositionsklage (gleiche Parteien wie 2 Ob 360/98z). (T8)

2 Ob 84/04yOGH20.02.2006

Auch; Beisatz: Dies gilt nur dann, wenn Gegenstand des Vorverfahrens überhaupt ein Rentenbegehren bildete. (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/26

7 Ob 56/06wOGH20.12.2006

Beis wie T9; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen. (T10)

2 Ob 142/16wOGH20.06.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Eine spätere Überprüfung in einem Oppositionsverfahren ist ebenso wenig möglich wie aufgrund einer negativen Feststellungsklage, wenn dem Versicherer der Einwand der Rentenkürzung (unter Berücksichtigung der erforderlichen Prognosen) bereits im Titelverfahren objektiv möglich gewesen wäre. (T11)<br/>Beisatz: Dabei handelt es sich um eine Folge der (materiellen) Rechtskraft der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung, die auch Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch präkludiert. (T12)<br/>Beisatz: Ein Rechtsstreit über die Erhöhung einer Rente ist ebenso Titelprozess wie der Vorprozess, in dem die Rente zunächst festgesetzt wurde, ist er doch auf die Erlangung eines zusätzlichen Titels gerichtet. Die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung hindert daher nicht den Einwand des beklagten Versicherers, nunmehr, also erst aufgrund der begehrten Erhöhung, lägen die Voraussetzungen des § 155 Abs 1 VersVG vor. Der im Vorprozess nicht ausreichend konkret erhobene Einwand ist einschließlich der damals schon möglichen Prognosen über künftige Entwicklungen von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. (T13); Veröff: SZ 2017/70

Dokumentnummer

JJR_19770602_OGH0002_0020OB00273_7600000_005

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