OGH 2Ob271/82

OGH2Ob271/821.2.1983

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Bleierer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1.) J***** B*****, 2.) W***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Schadenersatzes, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 1982, GZ 5 R 51/82-23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 4. Jänner 1982, GZ 1 Cg 82/81-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass der Punkt A 2 d zu lauten hat:

„Ab Jänner 1982 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (2. November 2024) in Höhe von monatlich 3.575,88 S“.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 3. März 1979 als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, den der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldet hatte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Schadenersatz, und zwar unter anderem eine Rente, die er aus der Differenz zwischen dem Arbeitseinkommen, das er ohne die Verletzung erzielt hätte und der Invaliditätspension, die er nun von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter erhält, errechnete.

Das Erstgericht sprach dem Kläger ab Dezember 1980 eine Rente ohne zeitliche Begrenzung zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Unter anderem erkannte es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger ab Dezember 1980 eine Rente zu bezahlen, und zwar gemäß Punkt A 2 d ab Jänner 1982 in der Höhe von 3.575,88 S monatlich. Hinsichtlich eines betragsmäßig darüber hinausgehenden Rentenbegehrens ab Jänner 1982 wurde das Ersturteil aufgehoben.

Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts insoweit mit Revision, als a) die Rente zuerkannt wurde, ohne sie zunächst für die Dauer von zwei Jahren zu begrenzen, b) subsidiär, dass die Rente nicht auf die Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingeschränkt wurde, c) subsidiär, dass die Rente nicht auf alle Fälle mit dem Erreichen des Pensionsalters des Klägers (60. Lebensjahr) begrenzt wurde und d) im Urteil nicht ausgesprochen wurde, dass die Zweitbeklagte für die Rente nur im Rahmen des Versicherungsvertrags hafte. Die Beklagten machen die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und stellen einen der Anfechtungserklärung entsprechenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl zum Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch zu jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verweisen die Revisionswerber darauf, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren empfohlen wird. Nach Meinung der Revisionswerber wäre die Rente daher nur auf die Dauer von zwei Jahren oder doch nur auf die Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen gewesen.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Fest steht, dass der Kläger seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ob jemals wieder eine Erwerbsfähigkeit eintreten wird und wann dies der Fall sein könnte, steht nicht fest. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist daher die Rente ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen (SZ 25/104; ZVR 1962/59 ua). Die Ansicht des Berufungsgerichts, für eine zeitliche Begrenzung der Rente auf zwei Jahre oder für die Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehe keine Veranlassung, den Beklagten bleibe es unbenommen, eine allfällige Änderung der Verhältnisse geltend zu machen und eine Anpassung der Rente zu verlangen, ist daher zu billigen.

Berechtigt sind hingegen die Revisionsausführungen über eine Begrenzung der Rente mit Erreichen eines bestimmten Alters durch den Kläger, wobei allerdings bei Männern nicht das 60., sondern das 65. Lebensjahr von Bedeutung ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es nämlich eine offenkundige Tatsache, dass unselbständig Erwerbstätige in der Regel mit Vollendung des 65. Lebensjahres einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen. Nimmt der Kläger eine unselbständige Erwerbstätigkeit über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus bis an sein Lebensende als Grundlage seines Rentenbegehrens an, dann muss er besondere Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, die eine derartige Annahme rechtfertigen (SZ 44/183; ZVR 1976/48, S 51; RZ 1979/24, S 121 uva). Ein derartiges Vorbringen hat der Kläger, der seiner Rentenberechnung das Einkommen in seinem vor dem Unfall ausgeübten Beruf eines Tischlergesellen zugrundelegte, nicht erstattet.

Zuzugeben ist dem Berufungsgericht, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 52/77 = ZVR 1980/160, S 160 aussprach, eine Rente könne ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen werden, wenn der Geschädigte infolge der Unfallsverletzung auch nach Erreichung der Altersgrenze keine Pension erlangen könne. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, weil der Kläger eine Invaliditätspension bezieht, die gemäß § 253 Abs 2 ASVG mit Vollendung des 65. Lebensjahres als Alterspension zu gewähren ist. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist die Rente dem Kläger daher nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zuzusprechen.

Nicht berechtigt ist die Revision hingegen, soweit sie die Ansicht vertritt, es wäre auszusprechen gewesen, dass die Zweitbeklagte nur im Rahmen des Versicherungsvertrags hafte. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein die Feststellung der Haftung der Beklagten betreffendes Feststellungsbegehren, sondern um ein auf Zahlung einer Rente lautendes Leistungsbegehren. Bei einer solchen Leistungsklage muss das Begehren gemäß § 226 ZPO bestimmt bezeichnen, welche Leistung begehrt wird. Mit einem auf Leistung einer betragsmäßig bestimmten monatlichen Rente mit der „Beschränkung auf die Versicherungssumme entsprechend dem Versicherungsvertrag“ gerichteten Begehren wird der Leistungsgegenstand, nämlich die geforderte Rente, nicht bestimmt bezeichnet, weil damit nicht die geforderte volle Unfallrente, sondern weniger, nämlich eine durch die vertragliche Versicherungssumme begrenzte Rente begehrt wird, wobei diese Beschränkung nicht für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt ist und somit den zu schaffenden Exekutionstitel unbestimmt und damit unvollstreckbar macht (8 Ob 87/79; 8 Ob 198, 268/79, 8 Ob 278, 279/80 ua). Aus diesem Grund ist es nicht zulässig, dem Leistungsbefehl den von den Revisionswerbern gewünschten einschränkenden Zusatz beizufügen, weil der Zuspruch dadurch unbestimmt würde. Falls die Rente in der Versicherungssumme nicht volle Deckung finden sollte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und unter Beweis zu stellen, um allenfalls eine betragsmäßige Kürzung der Rente iSd § 155 VersVG zu ermöglichen. Da ein derartiges Vorbringen nicht erstattet wurde, war auch die Zweitbeklagte zu verurteilen, dem Kläger die Rente in der Höhe seines vollen Verdienstentgangs zu leisten.

Somit war der Revision lediglich insoweit Folge zu geben, als sie eine Begrenzung der Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres anstrebte, im Übrigen musste ihr aber ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

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