OGH 3Ob51/74; 3Ob5/79; 3Ob2102/96f; 5Ob139/17b (RS0004526)

OGH3Ob51/74; 3Ob5/79; 3Ob2102/96f; 5Ob139/17b21.12.2017

Rechtssatz

Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des § 367 EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem § 350 EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.

Normen

EO §350
EO §367

3 Ob 51/74OGH02.04.1974
3 Ob 5/79OGH28.02.1979

SZ 52/24

3 Ob 2102/96fOGH20.11.1996

Auch; Beisatz: Bei einer solchen Exekution muß § 367 Abs 2 EO beachtet werden. (T1)

5 Ob 139/17bOGH21.12.2017

Veröff: SZ 2017/148

Dokumentnummer

JJR_19740402_OGH0002_0030OB00051_7400000_001