OGH 3Ob433/26 (RS0059900)

OGH3Ob433/2625.10.2017

Rechtssatz

Die Formvorschrift des § 76 GmbHG bezieht sich auch auf alle Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, und gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht Gesellschafter sind.

Normen

GmbHG §76

3 Ob 433/26OGH23.06.1926

Veröff: SZ 8/204

1 Ob 109/63OGH10.07.1963

Beisatz: Donauturm (T1)

4 Ob 517/80OGH15.04.1980

nur: Die Formvorschrift des § 76 GmbHG bezieht sich auch auf alle Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind. (T2) Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980,147

6 Ob 542/90OGH26.04.1990

nur T2; Veröff: ecolex 1990,551 = NZ 1990,276

1 Ob 510/95OGH17.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/193

4 Ob 52/95OGH10.10.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Da die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteiles gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktpflichtig ist, sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam; aus ihnen kann daher auch nicht auf Erfüllung, das heißt auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden. (T3) Veröff: SZ 68/178

6 Ob 241/98dOGH25.02.1999

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Aus einem formfrei geschlossenen Vertrag kann nicht auf Erfüllung, also auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung, geklagt werden. (T4)

6 Ob 23/99xOGH20.05.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/88

7 Ob 208/00iOGH22.11.2000

Vgl auch; nur T2

7 Ob 182/01tOGH25.09.2002

Auch; Beisatz: Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form. (T5)

9 Ob 165/02hOGH04.09.2002

Auch; nur T2

7 Ob 287/03mOGH25.02.2004

Auch

6 Ob 121/05wOGH15.12.2005

Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T6)

2 Ob 134/07fOGH29.11.2007

Auch; nur T2

6 Ob 233/12aOGH19.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufgriffsrechte. (T7)

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Bei einem Aufgriffsrecht muss auch die Ausübung wiederum in der vorgeschriebenen Form des Notariatsakts erfolgen. Es steht der Satzung auch nicht zu, diesbezüglich eine Erleichterung vorzusehen (so bereits 6 Ob 542/90). (T8)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19260623_OGH0002_0030OB00433_2600000_001