Normen
14 Os 88/16x | OGH | 29.11.2016 |
Beisatz: Die Begehung einer der in Abs 1 beschriebenen Taten derart, dass die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, führt zur Annahme der in Abs 2 normierten Qualifikation. (T1)<br/>Beisatz: Als „Korrektiv“ wurde (nur) in Betreff der Beschimpfung (Abs 1 Z 2) das Erfordernis der qualifizierten Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) eingefügt. (T2)<br/>Beisatz: Die beiden, damit rechtlich ungleichartigen Begehungsweisen des Abs 1 Z 1 und Z 2 bilden nunmehr im Verhältnis zueinander ein kumulatives Mischdelikt. (T3) |
14 Os 69/16b | OGH | 20.12.2016 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ausführungen zum Günstigkeitsvergleich von § 283 StGB idF vor und nach BGBl I 2015/112. (T4) |
11 Os 20/17a | OGH | 30.05.2017 |
Beis wie T4 |
11 Os 7/18s | OGH | 10.04.2018 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. (T5)<br/>Beisatz: Verächtlich macht derjenige, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt. (T6) |
12 Os 151/21d | OGH | 24.02.2022 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20161129_OGH0002_0140OS00088_16X0000_001
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