OGH 14Os88/16x (RS0131087)

OGH14Os88/16x29.11.2016

Rechtssatz

§ 283 StGB idF BGBl I 2015/112 enthält in Abs 1 Z 1 und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach § 283 Abs 2 StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Z 1) und das Beschimpfen einer der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Z 2). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird.

Normen

StGB §283

14 Os 88/16xOGH29.11.2016

Beisatz: Die Begehung einer der in Abs 1 beschriebenen Taten derart, dass die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, führt zur Annahme der in Abs 2 normierten Qualifikation. (T1)<br/>Beisatz: Als „Korrektiv“ wurde (nur) in Betreff der Beschimpfung (Abs 1 Z 2) das Erfordernis der qualifizierten Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) eingefügt. (T2)<br/>Beisatz: Die beiden, damit rechtlich ungleichartigen Begehungsweisen des Abs 1 Z 1 und Z 2 bilden nunmehr im Verhältnis zueinander ein kumulatives Mischdelikt. (T3)

14 Os 69/16bOGH20.12.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ausführungen zum Günstigkeitsvergleich von § 283 StGB idF vor und nach BGBl I 2015/112. (T4)

11 Os 20/17aOGH30.05.2017

Beis wie T4

11 Os 7/18sOGH10.04.2018

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. (T5)<br/>Beisatz: Verächtlich macht derjenige, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt. (T6)

12 Os 151/21dOGH24.02.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20161129_OGH0002_0140OS00088_16X0000_001