OGH 10ObS56/16g (RS0131106)

OGH10ObS56/16g13.9.2016

Rechtssatz

Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.

Normen

ASVG §189 Abs1
ASVG §202 Abs1
BSVG §149c

10 ObS 56/16gOGH13.09.2016

Veröff: SZ 2016/90

10 ObS 161/16yOGH24.01.2017

Auch; Beisatz: Der Versehrte hat nur einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, ein Anspruch auf die jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechende Prothese ist aus dem Unfallversicherungsrecht nicht abzuleiten. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein Hilfsmittel geeignet ist, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (§ 172 Abs 2 ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)<br/>

10 ObS 43/17xOGH13.06.2017

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 143/17bOGH14.03.2018

Beis wie T2

10 ObS 155/20xOGH27.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20160913_OGH0002_010OBS00056_16G0000_001