OGH 15Os100/15t (RS0130720)

OGH15Os100/15t14.3.2016

Rechtssatz

Vorschriftswidriges Überlassen von Suchtmitteln (im Sinn einer Übertragung der Verfügungsgewalt an eine Person, die vorher noch keinen Gewahrsam an der Substanz hatte) ist unabhängig davon strafbar, ob eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der übergebenen Substanz durch den Übernehmer oder Dritte und ein darauf gerichteter Vorsatz des Täters bestehen.

Normen

SMG §27 Abs1
SMG §28a Abs1
SMG §31a Abs1

15 Os 100/15tOGH14.03.2016

Beisatz: Für die Beurteilung der Vorschriftswidrigkeit sind insbesondere §§ 6 bis 8 SMG maßgebend. (T1)

15 Os 146/19pOGH30.06.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20160314_OGH0002_0150OS00100_15T0000_001