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§ 7 SMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.

Abgabe durch Apotheken

§ 7.

(1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.

(1a) Apotheken dürfen Präparate gemäß § 3 Z 9 Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021 nach Maßgabe des § 11 StVfG abgeben.

(1b) Anstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des § 6 Abs. 4e und 4f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß § 30a Abs. 1 Z 39ASVG abgeben.

(2) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 und 1a abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.

Schlagworte

Apothekenwesen

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40258962

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