OGH 15Os187/15m (RS0130618)

OGH15Os187/15m17.2.2016

Rechtssatz

Die Kassation eines Konfiskationsausspruchs erfordert nicht die gleichzeitige Aufhebung der unter einem verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe, weil letztere nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Konfiskation steht.

Normen

StGB §19a
StPO §289

15 Os 187/15mOGH17.02.2016

Beisatz: Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19a Abs 2 StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann. (T1)

15 Os 189/15fOGH17.02.2016
14 Os 125/16pOGH24.01.2017
11 Os 85/17kOGH13.09.2017

Auch

11 Os 35/18hOGH22.05.2018

Auch

11 Os 29/18aOGH22.05.2018

Vgl

14 Os 1/21kOGH23.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20160217_OGH0002_0150OS00187_15M0000_003