Normen
BPGG §4 Abs3
oöPGG §4 Abs3
EinstV §2 Abs2
EinstV §2 Abs3
WPGG §4 Abs3
WrEinstV §1 Abs4
stmkPGG §4 Abs5a
10 ObS 68/05f | OGH | 18.10.2005 |
Beisatz: Eine Gleichheitswidrigkeit liegt nicht vor, weil es sich hier um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung handelt; nämlich um eine solche zwischen Erwachsenen und Kindern bzw Jugendlichen, denen schon aus ihrer biologischen Entwicklung heraus ein in den Obsorgeregelungen des Privatrechts zum Ausdruck gebrachter natürlicher, wenngleich alters- und entwicklungsabhängiger Betreuungsaufwand durch ihre Eltern bzw den sie betreuenden Elternteil oder Vormund zukommen muss. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/148 |
10 ObS 10/08f | OGH | 05.02.2008 |
Auch; Beisatz: Die bei Kindern erforderliche konkret-individuelle Prüfung des Pflegebedarfs auch für Hilfsverrichtungen hat nicht nur dann stattzufinden, wenn der Pflegebedarf für eine Hilfsverrichtung den dafür vorgesehenen fixen Zeitwert von zehn Stunden monatlich unterschreitet, sondern muss in gleicher Weise auch für den umgekehrten Fall gelten, dass der tatsächliche Pflegebedarf diesen Zeitwert überschreitet. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/19 |
10 ObS 23/09v | OGH | 12.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Da es auf den konkret zu ermittelnden behinderungsbedingten Mehraufwand ankommt, haben für die Einstufung von behinderten Kindern und Jugendlichen Richt-, Mindest- und Fixwerte keine Geltung. Bei den Hilfsverrichtungen ist aber zu beachten, dass der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf. (T3) Beisatz: Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG. (T4) |
10 ObS 134/15a | OGH | 15.12.2015 |
Auch |
10 ObS 33/16z | OGH | 10.05.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_010OBS00068_05F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)