OGH 14Os63/04 (RS0119212)

OGH14Os63/0422.3.2016

Rechtssatz

Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach § 22 Abs 1 Z 4 MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB.

Normen

StGB §228 Abs1
StGB §302 Abs1
MeldeG 1991 §19 Abs1
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z4

14 Os 63/04OGH22.06.2004
12 Os 114/04OGH04.11.2004

Auch; nur: Mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 wird lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der Angaben im Meldezettel. (T1)

13 Os 119/14wOGH18.12.2014

Vgl

17 Os 28/15vOGH14.12.2015

Auch; Beisatz: Zur Ausstellung einer Meldebestätigung unter dem Aspekt von Fehlgebrauch einer Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB. (T2)

11 Os 149/15vOGH22.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Entfernen eines durch den Unterkunftsgeber angebrachten Zusatzes, der die Absicht des Meldepflichtigen bei der Niederlassung (§ 1 Abs 7 MeldeG) betrifft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040622_OGH0002_0140OS00063_0400000_001