OGH 3Ob318/01p (RS0116368)

OGH3Ob318/01p19.10.2016

Rechtssatz

Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verbücherte Wohnungsrecht nur auf dem in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil einem Pfandrecht nachgeht, hingegen auf dem nicht in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil erstrangig ist.

Normen

ABGB §1095
ABGB §1121
EO §150 Abs3
EO idF EO-Nov 2000 §150 Abs1
EO idF EO-Nov 2000 §146

3 Ob 318/01pOGH24.04.2002

Veröff: SZ 2002/55

3 Ob 267/02iOGH18.12.2002

Auch; nur: Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. (T1)

3 Ob 83/04hOGH29.06.2004

nur T1

5 Ob 138/08tOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Der Bestandvertrag ist vom Ersteher ohne besondere Auflösungsbefugnis zu übernehmen. Dem Bestandnehmer steht der Ersteher als Einzelrechtsnachfolger gegenüber, der die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag zu erfüllen hat. (T3)

5 Ob 281/08xOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Verbücherte Dienstbarkeiten sind nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangehen oder aber als nachfolgende Lasten nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. (T4); Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T5)

1 Ob 111/16dOGH19.10.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 173/16xOGH19.10.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20020424_OGH0002_0030OB00318_01P0000_001