Normen
ABGB §1095
ABGB §1121
EO §150 Abs3
EO idF EO-Nov 2000 §150 Abs1
EO idF EO-Nov 2000 §146
3 Ob 318/01p | OGH | 24.04.2002 |
Veröff: SZ 2002/55 |
3 Ob 267/02i | OGH | 18.12.2002 |
Auch; nur: Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. (T1) |
3 Ob 83/04h | OGH | 29.06.2004 |
nur T1 |
5 Ob 138/08t | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Der Bestandvertrag ist vom Ersteher ohne besondere Auflösungsbefugnis zu übernehmen. Dem Bestandnehmer steht der Ersteher als Einzelrechtsnachfolger gegenüber, der die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag zu erfüllen hat. (T3) |
5 Ob 281/08x | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Verbücherte Dienstbarkeiten sind nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangehen oder aber als nachfolgende Lasten nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. (T4); Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T5) |
1 Ob 111/16d | OGH | 19.10.2016 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
1 Ob 173/16x | OGH | 19.10.2016 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20020424_OGH0002_0030OB00318_01P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)