OGH 7Ob299/00x (RS0115622)

OGH7Ob299/00x25.2.2016

Rechtssatz

Haftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des § 342 ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen).

Normen

ABGB §16
ABGB §1311 IIa
ASVG §342
ASVG §343

7 Ob 299/00xOGH11.07.2001

Veröff: SZ 74/129

1 Ob 69/05mOGH10.05.2005

Auch; Beisatz: Hier: Weder die Reihungsbestimmungen, noch die konkrete Vorgangsweise bei der Vergabe der Kassenarztstelle verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T1)

2 Ob 48/08kOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. (T2)

1 Ob 221/09wOGH15.12.2009

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/160

1 Ob 35/15aOGH19.03.2015

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T3)

1 Ob 176/15mOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0070OB00299_00X0000_003