4 Ob 109/01k | OGH | 14.05.2001 |
4 Ob 54/05b | OGH | 14.06.2005 |
nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T1) |
4 Ob 247/06m | OGH | 20.03.2007 |
4 Ob 177/09x | OGH | 19.11.2009 |
Auch; nur: Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T2) |
4 Ob 91/11b | OGH | 19.10.2011 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 80/15s | OGH | 11.08.2015 |
nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T3) |
4 Ob 172/16x | OGH | 30.08.2016 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_20010514_OGH0002_0040OB00109_01K0000_001
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