OGH 4Ob109/01k (RS0115334)

OGH4Ob109/01k30.8.2016

Rechtssatz

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.

Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.

Normen

UWG §1 C2
UWG §7 A
UWG §24

4 Ob 109/01kOGH14.05.2001
4 Ob 54/05bOGH14.06.2005

nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T1)

4 Ob 247/06mOGH20.03.2007
4 Ob 177/09xOGH19.11.2009

Auch; nur: Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T2)

4 Ob 91/11bOGH19.10.2011

Auch; nur T1

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015

nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T3)

4 Ob 172/16xOGH30.08.2016

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_20010514_OGH0002_0040OB00109_01K0000_001

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