OGH 9ObA138/88 (RS0016712)

OGH9ObA138/8829.9.2016

Rechtssatz

Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinigen und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet.

Normen

ABGB §879 BIIh
ABGB §1151 II
ABGB §1151 IX

9 ObA 138/88OGH29.06.1988

Veröff: RdW 1988,429 = WBl 1989,26

9 ObA 130/93OGH11.08.1993

Vgl auch; nur: Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. (T1); Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen lässt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (§ 48 ASGG) (T2); Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied)

9 ObA 77/00iOGH17.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Konstellation, nämlich das einseitige Einführen einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten einerseits und weisungsgemäße Bestimmung des Arbeitnehmers zum Besuch solcher die Rückzahlungsverpflichtung auslösender Ausbildungsveranstaltungen andererseits, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens. (T3); Beisatz: Hier: DO ÖBB. (T4)

8 ObA 144/00kOGH21.12.2000

Auch

9 ObA 39/01bOGH09.05.2001

Beisatz: Hier: Ausbildung zum Linienpiloten - Rückzahlungsverpflichtung nicht sittenwidrig, weil die Entgeltlichkeit der Ausbildung von vornherein vereinbart war und zwischen den Parteien bei Abschluss der Ausbildungsvereinbarung kein Arbeitsverhältnis bestand, sondern ein solches nur in Aussicht gestellt wurde (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur). (T5)

9 ObA 296/01xOGH20.02.2002

Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht darf überdies nicht unzumutbar beschränkt werden. (T6)

9 ObA 86/05wOGH23.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Interessen des Arbeitgebers gegenüber jenen des Arbeitnehmers, vor allem wenn sie dazu führt, dass letzterem das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird. (T7)

9 ObA 58/07fOGH09.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten („Typeratings" des Klägers als Piloten für bestimmte Flugzeuge). (T8)

9 ObA 160/07fOGH28.11.2007

nur T1

9 ObA 74/11iOGH28.06.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/80

8 ObA 51/12aOGH27.11.2012

Vgl auch

2 Ob 157/12wOGH29.11.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Ausbildungsentschädigung nach dem ÖFB-Regulativ. (T9); Veröff: SZ 2012/135

9 ObA 129/15hOGH29.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00138_8800000_002

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