OGH 3Ob125/84; 1Ob513/93; 5Ob36/00f; 5Ob278/07d; 5Ob190/14y; 5Ob35/15f; 5Ob85/16k; 6Ob191/16f (RS0011241)

OGH3Ob125/84; 1Ob513/93; 5Ob36/00f; 5Ob278/07d; 5Ob190/14y; 5Ob35/15f; 5Ob85/16k; 6Ob191/16f24.10.2016

Rechtssatz

Ist einmal das Eigentum am Überbau wirksam entstanden, dann ist eine weitgehend dem Eintragungsprinzip bei Liegenschaften entsprechende strenge Handhabung der Regeln über die Erwerbsart bei Überbauten geboten. Wenn einmal die Spaltung zwischen Grundeigentum und Eigentum am Gebäude eingetreten ist, soll durch die Urkundenhinterlegung Klarheit darüber bestehen, ob diese Spaltung überhaupt noch weiterbestehen bzw. zwischen welchen Personen sie besteht.

Normen

ABGB §435

3 Ob 125/84OGH13.02.1985

Veröff: SZ 58/23 = RdW 1985,368 = MietSlg 37026, 37030 (12)

1 Ob 513/93OGH22.03.1993

Auch; Beisatz: Erst mit der Urkundenhinterlegung wird der Grundeigentümer auch Eigentümer des Bauwerks; erst dadurch kommt es also zur Vereinigung von Grund- und Bauwerkseigentum. (T1); Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

5 Ob 36/00fOGH29.02.2000

Auch; Beis wie T1

5 Ob 278/07dOGH19.02.2008

Vgl aber; Beisatz: Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. (T2); Veröff: SZ 2008/26

5 Ob 190/14yOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 35/15fOGH24.03.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/26

5 Ob 85/16kOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T1

6 Ob 191/16fOGH24.10.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00125_8400000_004