OGH 3Ob8/84; 5Ob65/00w; 5Ob196/00k; 7Ob302/03t; 5Ob101/16p; 5Ob51/16k (RS0082807)

OGH3Ob8/84; 5Ob65/00w; 5Ob196/00k; 7Ob302/03t; 5Ob101/16p; 5Ob51/16k25.8.2016

Rechtssatz

Nach dem Sinn des § 9 Abs 1 WEG muss verlangt werden, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind.

Normen

WEG 1975 §9
WEG 2002 §13

3 Ob 8/84OGH28.03.1984

Veröff: SZ 57/63 = EvBl 1984/99 S 395 = JBl 1985,164 = MietSlg XXXVI/13 = NZ 1984,156 = RdW 1984,273

5 Ob 65/00wOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Hier: Wechselseitiges Belastungsverbot und Veräußerungsverbot. (T1) Beisatz: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T2)

5 Ob 196/00kOGH12.12.2000

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. (T3) Beisatz: Beide Ehegatten sind im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig am Mindestanteil eingeräumten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots notwendige Streitgenossen. (T4) Beisatz: Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungsverbots und Veräußerungsverbots wird eine der Vorschrift des § 9 Abs 1 WEG entsprechende völlig idente Verfügungsbeschränkung bewirkt. (T5); Veröff: SZ 73/193

7 Ob 302/03tOGH24.02.2004
5 Ob 101/16pOGH11.07.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: zu § 13 WEG 2002. (T6)

5 Ob 51/16kOGH25.08.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen. (T7)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19840328_OGH0002_0030OB00008_8400000_004