OGH 3Ob8/84; 5Ob65/00w; 5Ob196/00k; 5Ob200/03b; 7Ob302/03t; 5Ob51/16k (RS0010790)

OGH3Ob8/84; 5Ob65/00w; 5Ob196/00k; 5Ob200/03b; 7Ob302/03t; 5Ob51/16k25.8.2016

Rechtssatz

Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle eines Ehegatten-Wohnungseigentumes möglich. Die in Entscheidungen verschiedener Gerichte zweiter Instanz schon vertretene gegenteilige Ansicht (MietSlg 28484, 32481) wird daher nicht gebilligt.

Normen

ABGB §364c D
WEG §9 Abs1
WEG §9 Abs2
WEG 2002 §13 Abs3

3 Ob 8/84OGH28.03.1984

Veröff: SZ 57/63 = MietSlg 36/13 = NZ 1984,156 (zust Hofmeister NZ 1984,160) = EvBl 1984/99 S 395 = RdW 1984,273 = JBl 1985,164

5 Ob 65/00wOGH28.03.2000

Auch; nur: Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle eines Ehegatten-Wohnungseigentumes möglich. (T1) Beisatz: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T2)

5 Ob 196/00kOGH12.12.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T3); Veröff: SZ 73/193

5 Ob 200/03bOGH07.10.2003

nur T1; Beisatz: Nunmehr Eigentümerpartnerschaft. (T4)

7 Ob 302/03tOGH24.02.2004
5 Ob 51/16kOGH25.08.2016

Auch; Beisatz: § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840328_OGH0002_0030OB00008_8400000_002