OGH 1Ob688/83; 10Ob20/05x; 4Ob130/09k; 8Ob49/14k; 1Ob191/16v (RS0019472)

OGH1Ob688/83; 10Ob20/05x; 4Ob130/09k; 8Ob49/14k; 1Ob191/16v23.11.2016

Rechtssatz

Das Reisebüro ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. Das Risiko einer fehlerfaften Weiterleitung des Anbots durch das vermittelnde Reisebüro trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1165 C
ABGB §1313a IIIc

1 Ob 688/83OGH22.02.1984

Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (zustimmend Wilhelm JBl 1986,10)

10 Ob 20/05xOGH23.05.2005

Auch

4 Ob 130/09kOGH29.09.2009

Auch; nur: Das Reisebüro ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/127

8 Ob 49/14kOGH26.06.2014
1 Ob 191/16vOGH23.11.2016

Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0010OB00688_8300000_001