OGH 1Ob24/81; 1Ob41/83; 1Ob3/85; 1Ob40/88; 1Ob33/91; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob318/01y; 1Ob123/15t; 1Ob199/16w (RS0053063)

OGH1Ob24/81; 1Ob41/83; 1Ob3/85; 1Ob40/88; 1Ob33/91; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob318/01y; 1Ob123/15t; 1Ob199/16w23.11.2016

Rechtssatz

Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der VwGH - Beschwerde ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH für aussichtslos hielt. Das gilt auch dann, wenn der Schaden durch einen möglicherweise rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheid entstand, der in der Folge von der Oberbehörde als nichtig aufgehoben wurde, wenn eine Beschwerde gegen deren Bescheid an den VwGH unterlassen wurde.

Normen

AHG §2 Abs2
AHG §11 Abs1

1 Ob 24/81OGH02.06.1982

Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326

1 Ob 41/83OGH04.04.1984

nur: Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der VwGH - Beschwerde ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. (T1)

1 Ob 3/85OGH27.02.1985

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81

1 Ob 40/88OGH30.11.1988

nur T1

1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119

1 Ob 15/95OGH29.05.1995

Auch; nur T1

1 Ob 6/95OGH30.01.1996

Auch; Veröff: SZ 69/15

1 Ob 318/01yOGH30.09.2002

nur: Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der VwGH - Beschwerde ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH für aussichtslos hielt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Vorschreibung der Kammerumlage im Verwaltungsverfahren, das durch Bescheid abgeschlossen wird. (T3)

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

nur T1; Veröff: SZ 2015/85

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00024_8100000_005

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