OGH 1Ob509/81 (RS0021417)

OGH1Ob509/8118.8.2016

Rechtssatz

Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. Von einem Vorschuss wird auch gesprochen, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin des § 1170 ABGB zu leisten ist.

Normen

ABGB §1154a
ABGB §1170

1 Ob 509/81OGH18.02.1981

Veröff: EvBl 1981/157 S 463

1 Ob 689/84OGH12.12.1984

nur: Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. (T1)

1 Ob 563/91OGH05.06.1991

Veröff: SZ 64/70 = JBl 1991,793 = RdW 1991,322

1 Ob 557/91OGH26.06.1991

nur T1

8 Ob 157/99tOGH22.12.1999

Veröff: SZ 72/211

6 Ob 97/09xOGH18.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Die Leistung ungewidmeter Vorschüsse ist anteilig auf alle Posten aufzuteilen. (T2)

10 Ob 10/10hOGH13.04.2010

Auch; Beis wie T2 nur: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2010/34

5 Ob 52/11zOGH09.11.2011

Auch

4 Ob 105/12pOGH10.07.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Solche Vorauszahlungen können bei Fälligkeit auch eingeklagt werden; ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht aufgrund des Vorleistungscharakters nicht. (T4)

9 Ob 44/16kOGH18.08.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810218_OGH0002_0010OB00509_8100000_001

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