Normen
17 Os 11/15v | OGH | 14.09.2015 |
Beisatz: Auf eine Mindestdauer der intendierten Rechtsschädigung kommt es unter dem Aspekt der Tatbestandserfüllung nicht an. Diese scheidet nur dann aus, wenn der Beamte im Tatzeitpunkt eine Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation noch vor der tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten erwartet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vertrauen auf die Änderung des Flächenwidmungsplans im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen trotz aufrechter Grünlandwidmung. Erwartung einer Sanierung erst nach Baubeginn nicht tatbestandsausschließend. (T2) |
17 Os 35/15y | OGH | 07.03.2016 |
Auch |
17 Os 2/17y | OGH | 12.06.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
17 Os 28/16w | OGH | 12.06.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplans steht der Verpflichtung zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags nicht entgegen (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20150914_OGH0002_0170OS00011_15V0000_001
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