OGH 1Ob12/10m (RS0125828)

OGH1Ob12/10m3.3.2015

Rechtssatz

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften zulässig. Es kann aber die Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften, die insbesondere das rechtliche Gehör betreffen, ein anderes Ergebnis rechtfertigen.

Normen

AHG §1 Cc
ABGB §1295 IIb2

1 Ob 12/10mOGH09.03.2010

Beisatz: Hier: Verletzung des in § 125 Abs 2 GewO 1994 ausdrücklich vorgeschriebenen Anhörungsrechts und Unterlassung der Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung von Höchsttarifen im Verfahren zur Erlassung der burgenländischen Höchsttarifverordnung für das Rauchfangkehrergewerbe. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/21

1 Ob 248/14yOGH03.03.2015

Auch; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100309_OGH0002_0010OB00012_10M0000_001