2 Ob 75/06b | OGH | 19.10.2006 |
Veröff: SZ 2006/159 |
2 Ob 38/08i | OGH | 29.05.2008 |
Vgl; Veröff: SZ 2008/75 |
2 Ob 141/11s | OGH | 15.05.2012 |
Vgl; nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen". (T1); Beisatz: Höhere Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe sind berufsbildende höhere Schulen iSd § 78 Schulorganisationsgesetzes. Die Reifeprüfung an einer solchen Schule berechtigt nicht nur zum Besuch einer Hochschule und zum Studium an Fachhochschulen und Akademien, sondern ersetzt auch die Lehrabschlussprüfung in verschiedenen Lehrberufen. (T2) |
1 Ob 45/15x | OGH | 23.04.2015 |
nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20061019_OGH0002_0020OB00075_06B0000_001
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