OGH 2Ob75/06b (RS0121425)

OGH2Ob75/06b23.4.2015

Rechtssatz

Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der §§ 333, 334 und 335 Abs 1 und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (§ 335 Abs 3 ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der §§ 333ff ASVG zugute (vgl 1 Ob 337/98k). Auch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet ist, gebührt dieses Haftungsprivileg. Sie tritt von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte.

Normen

ASVG §333
ASVG §335
BIG-Gesetz §2 Abs2
SchOG §78 Abs1
SchOG §78 Abs2

2 Ob 75/06bOGH19.10.2006

Veröff: SZ 2006/159

2 Ob 38/08iOGH29.05.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/75

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Vgl; nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen". (T1); Beisatz: Höhere Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe sind berufsbildende höhere Schulen iSd § 78 Schulorganisationsgesetzes. Die Reifeprüfung an einer solchen Schule berechtigt nicht nur zum Besuch einer Hochschule und zum Studium an Fachhochschulen und Akademien, sondern ersetzt auch die Lehrabschlussprüfung in verschiedenen Lehrberufen. (T2)

1 Ob 45/15xOGH23.04.2015

nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20061019_OGH0002_0020OB00075_06B0000_001

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