OGH 8ObS14/04y (RS0119672)

OGH8ObS14/04y28.4.2015

Rechtssatz

Da die in § 3a Abs 2 Z 5 beziehungsweise § 3a Abs 3 IESG normierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, kann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken.

Normen

IESG §3a Abs3

8 ObS 14/04yOGH25.11.2004
8 ObS 7/05wOGH28.04.2005
8 ObS 7/07yOGH11.10.2007
8 ObS 1/10wOGH18.02.2010

Vgl; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/13

8 ObS 12/14vOGH30.10.2014

Beisatz: Die Ansprüche des Dienstnehmers sind insoweit gesichert, als sie – für den geltend gemachten Zeitraum betragsmäßig gleich, gegebenenfalls aus dem Titel der Kündigungsentschädigung – auch bei rechtzeitigem Austritt zugestanden werden. (T2)<br/>Beisatz: Dies bedeutet nicht, dass die Sicherungspflicht zur Gänze entfallen würde, wenn auch nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Fall des rechtzeitigen Austritts nicht zustehen würde. (T3)

8 ObS 11/14xOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20041125_OGH0002_008OBS00014_04Y0000_001